Sonntag, 26. April 2015

Umsatzsteuer auf Rechnungen aus dem Ausland
Wer Dienstreisen ins Ausland macht oder im Ausland geschäftlich einkauft, ist mit einer Vielzahl von Regelungen konfrontiert, die hier nicht alle genannt werden können. Wichtig ist vor allem zu wissen: Wer ausländische Umsatzsteuer zahlt, kann sie nie und unter keinen Umständen in Deutschland als Vorsteuer geltend machen. Man kann sie sich bestenfalls von jeweiligen Land erstatten lassen. Dabei gelten grob folgende Regeln:
  • Ausgaben auf Reisen in EU-Länder sind steuerpflichtig; Unternehmen können sich die fremde Mehrwertsteuer auf bestimmte Artikel und Leistungen aber erstatten lassen. Großbritannien, die Niederlande und Schweden erstatten zum Beispiel die Mehrwertsteuer auf Benzin, Diesel, Hotel- und Restaurantrechnungen, Frankreich die Steuer auf die Maut-Gebühren (Péage). Bedingungen, Mindestbeträge und Verfahren sind von Land zu Land verschieden; eine Übersicht findet man z.B. auf der Website der IHK Aachen; eine Adressenliste der für die Erstattung zuständigen Behörden beim Bundesamt für Finanzen.
  • Einfuhren aus EU-Ländern – korrekt heißt das "innergemeinschaftlicher Erwerb" – sind für den ausländischen Verkäufer umsatzsteuerfrei, wenn sowohl er als auch die deutsche Käuferin eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben und beide Nummern auf der Rechnung stehen. Den Rechnungsbetrag muss die deutsche Käuferin dann als "steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe" in ihre Umsatzsteuervoranmeldung (Feld 97) eintragen und darauf Umsatzsteuer zahlen, die sie jedoch gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann. Diese Meldung sollte man tunlichst nicht unterlassen: Das deutsche Finanzamt wird darüber auch von der ausländischen Finanzbehörde informiert.
  • Ausgaben auf Reisen in Nicht-EU-Länder sind ebenfalls steuerplichtig; hier können sich in der Regel aber sogar Privatleute die Mehrwertsteuer auf Waren, die sie mit nach Hause nehmen, beim Grenzübertritt oder von Deutschland aus erstatten lassen. Die Bedingungen dafür sind jedoch in fast jedem Land anders und müssen bei Bedarf bei den jeweiligen Behörden erfragt werden – einige sind in der oben genannten IHK-Übersicht enthalten. Manche Länder wie Kanada erstatten Privatleuten sogar die Mehrwertsteuer auf Hotelübernachtungen.
  • Einfuhren aus Nicht-EU-Ländern – egal ob man einen Palm-Top von einer Reise mitbringt oder sich eine Fachzeitschrift im Abo schicken lässt – unterliegen in Deutschland der Einfuhrumsatzsteuer. Die wird vom Zoll erhoben, der geringwertige Sendungen wie Zeitschriften oft (aber nicht immer) übersieht, und kann bei der Umsatzsteuervoranmeldung (Feld 62) wie ganz normale Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Wird die Ware vom Verkäufer über die Grenze geschickt, kann er in der Regel auf seine Umsatzsteuer verzichten; führt man die Ware auf einer Reise selbst aus, kann man sich die fremde Umsatzsteuer in der Regel erstatten lassen.
  • Lieferungen und Dienstleistungen aus Nicht-EU-Ländern via Internet an Privatleute – etwa von Computerspielen, Software, Musik, Filmen sowie Providerleistungen und der Zugang zu Datenbanken – laufen am Zoll vorbei. Damit solche Geschäfte nicht auch an der Steuer vorbei abgewickelt werden, müssen die Lieferfirmen sich neuerdings mindestens in einem (beliebigen) EU-Land registrieren lassen. Dann schlagen sie den Mehrwertsteuersatz dieses Landes auf die Rechnung auf (auf diese Weise kommt der traumhafte Mehrwertsteuersatz von 3 Prozent zustande, den iTunes verlangt – das in Luxemburg registriert ist und offiziell nur an Privatleute vekauft). An Unternehmen liefern sie umsatzsteuerfrei – dazu muss der Empfänger allerdings nachweisen, dass er ein Unternehmen ist, wie oben beschrieben, und die deutsche Mehrwertsteuer selbst bezahlen (siehe nächster Spiegelstrich).
  • Der Erwerb von Nutzungsrechten von ausländischen Urhebern durch deutsche Unternehmen zählt zu den Leistungen, die nach § 3a Abs. 4 UStG als in Deutschland erbracht gelten. Sie sind also im Heimatland der Urhebers gar nicht "steuerbar". Für die Versteuerung in Deutschland aber ist der deutsche Auftraggeber zuständig: Er muss den Rechnungsbetrag als "Umsatz, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet", in die Umsatzsteuervoranmeldung (Feld 54) eintragen und darauf Umsatzsteuer zahlen, die er jedoch ebenfalls gleich wieder als Vorsteuer abziehen kann. Jedenfalls dann, wenn er selbst umsatzsteuerpflichtig ist: Diese Umsatzsteuer muss nämlich auch an das Finanzamt abführen, wer selber als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist!

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